Private Krankenversicherung - Preis- Leistungsvergleich von über 35 Anbietern
- Freie Krankenhauswahl
- Freie Arztwahl
- Top-Zahnersatz
- Chefarztbehandlung
- 1- oder 2-Bettzimmer
- Moderne Heilpraktikerleistungen

Finanztest 06/2010
- Hohes Krankentagegeld
- Keine Rezeptgebühren
- Optimale Behandlungsmethoden
- Keine Praxisgebühr
- Keine Zuzahlung auf Medikamente
Die Private Krankenversicherung ist ideal für:
Selbständige, Freiberufler,
Beamte, Gewerbetreibende
die günstige Beiträge bei
Top Leistungen möchten
Beamte, Gewerbetreibende
die günstige Beiträge bei
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Angestellter
+ Arbeitnehmer
(ab einem Jahresbrutto-
einkommen von 49.950 €)
+ Arbeitnehmer
(ab einem Jahresbrutto-
einkommen von 49.950 €)

*Diese Anbieter sind im Vergleich enthalten
Für Arbeiter, Angestellte (oberhalb der Versicherungspflichtentgeltgrenze), alle Beamte und Gewerbetreibende, Selbständigen sowie Freiberufler haben wir im Bereich, der Private Krankenversicherung bundesweit u.a. folgende Anbieter im Vergleich: Allianz, Axa, Barmenia, Bayerische Beamten Krankenkasse, Continentale, DBV, DKV, Deutscher Ring, Gothaer, Hanse Merkur, Hallesche Nationale, Inter, Münchner Verein, Nürnberger, Signal, SDK, Union, Victoria, Württembergische etc.PKV zum 30.09 wechselnEin Wechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung oder von der Gesetzlichen KV zu einer Privaten Krankenversicherung kann durchaus sinnvoll sein und eine Verbesserung in Sachen Preis (Beitrag) und Leistung bedeuten. |
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Wer kann in die PKV ?Grundsätzlich können sich Freiberufler, Selbständige, und Beamte privat krankenversichern. Arbeitnehmer und Angestellte unterliegen vom Grundsatz her der gesetzlichen Versicherungspflicht.Überschreiten die Arbeitnehmer dreimalig in Folge eine Versicherungspflichtgrenze, werden Sie freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann ist der Wechsel in die PKV möglich. Für die Beamten und Beamtenanwärter gelten die jeweiligen Beihilfevorschriften. Beamte erhalten in der Regel eine 50%ige Kostenerstattung der medizinischen notwendigen Kosten durch den Dienstherrn. |
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